§ 14 Leistender Rehabilitationsträger
(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Benedix SGB IX § 14
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Benedix, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 14