§ 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
(1) 1Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. 2Bei den Hochschulkliniken
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB V § 109
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB V § 109