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§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer

(1) 1Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 193
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 193
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