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§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

(1) 1Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VIII § 68
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VIII § 68
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