§ 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
(1) 1Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB X § 23
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB X § 23