(1) 1Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB XII § 75
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 75