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§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB XII § 78
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 78
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