Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
Scherer, ErbR
2. Vorerben sind minderjährige Geschwister des minderjährigen Nacherben
Pawlytta in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht | 2. Vorerben sind minderjährige Geschwister des minderjährigen Nacherben Rn. 92 | 2