Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
Scherer, ErbR
bb) Der Gläubiger möchte Sicherungs- oder Pfändungsmaßnahmen zu Lasten eines einzelnen Nachlassgegenstandes vornehmen.
Erker/Oppelt in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht | bb) Der Gläubiger möchte Sicherungs- oder Pfändungsmaßnahmen zu Lasten eines einzelnen Nachlassgegenstandes vornehmen. Rn. 17 - 19 | 2