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Scherer, ErbR
dd) Sonstige Zuwendungen unter Lebenden; § 2050 Abs. 3 BGB.
Erker/Oppelt in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht | dd) Sonstige Zuwendungen unter Lebenden; § 2050 Abs. 3 BGB. Rn. 75 | 2