Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
Scherer, ErbR
(4) Zusammenrechnung durch die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach neuem Recht (§ 14 ErbStG).
Andres in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht | (4) Zusammenrechnung durch die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach neuem Recht (§ 14 ErbStG). Rn. 38 | 2