
-
Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht
-
Teil B. Die Beratung in der Vermögensnachfolge
-
10. Abschnitt. Spezielle Themen in der Vermögensnachfolge
-
§ 42 Minderjährige im Erbrecht
-
V. Der Minderjährige als Miterbe
-
1. Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie entsprechende Anfechtungserklärungen
-
a) Eltern schlagen für sich aus, nehmen aber für das Kind an
-
b) Eltern nehmen für sich an, schlagen aber für das Kind aus
-
c) Eltern nehmen für sich und ein Kind an, schlagen aber für ein anderes minderjähriges Kind aus
-
-
-
-
-
-
