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Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht
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Teil B. Die Beratung in der Vermögensnachfolge
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10. Abschnitt. Spezielle Themen in der Vermögensnachfolge
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§ 42 Minderjährige im Erbrecht
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VI. Der Minderjährige als Vorerbe
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1. Nacherben sind die Eltern oder ein Elternteil
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2. Nacherben sind minderjährige Geschwister des minderjährigen Vorerben
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3. Mehrere minderjährige Geschwisterkinder sind Vorerben
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4. Genehmigung des Familiengerichts
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