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Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht
Teil B. Die Beratung in der Vermögensnachfolge
10. Abschnitt. Spezielle Themen in der Vermögensnachfolge
§ 42 Minderjährige im Erbrecht
VI. Der Minderjährige als Vorerbe
1. Nacherben sind die Eltern oder ein Elternteil
2. Nacherben sind minderjährige Geschwister des minderjährigen Vorerben
3. Mehrere minderjährige Geschwisterkinder sind Vorerben
4. Genehmigung des Familiengerichts
Scherer, ErbR
4. Genehmigung des Familiengerichts
Mark Pawlytta in Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht | § 42 Minderjährige im Erbrecht Rn. 87 | 3. Auflage 2010
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