
-
Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht
-
Teil B. Die Beratung in der Vermögensnachfolge
-
5. Abschnitt. Lebzeitige Übertragungen
-
§ 32 Lebzeitige Vermögensübertragungen und Verträge auf den Todesfall
-
VII. Rückgängigmachen des Aktes der vorweggenommenen Erbfolge
-
3. Gesetzliche Korrekturmöglichkeiten des künftigen Erblassers bei nicht als Schenkung zu qualifizierenden Zuwendungen
-
a) Ausstattung
-
b) Rückabwicklung im Falle der Ehebedingten Zuwendung
-
-
-
-
-
-
