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§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1.20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2.4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder 2.an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes

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