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§ 10d Verlustabzug

(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro [VZ 2020–2023 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26,

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