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§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021 zur Fussnote 1

(1) 1Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums

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