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§ 38 Erhebung der Lohnsteuer

(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1.im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung,

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