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Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, 38. EL
Kommentar
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Abschnitt 2. Wertermittlung
§ 13 b  Begünstigtes Vermögen
Inhaltsübersicht
Alphabetische Übersicht
Zu § 13 b Abs. 1 ErbStG – Begünstigtes Vermögen (Tz. 1 bis Tz. 230)
Zu § 13 b Abs. 2 – Ausschluss sog. Verwaltungsvermögens von den Begünstigungen (Tz. 231 bis Tz. 350)
Hintergrund der Regelung und Aufbau der Vorschrift
Vollausschluss bei mehr als 50% (10%) Verwaltungsvermögen
Definition des Verwaltungsvermögens; Nr. 1 – an Dritte vermieteter Grundbesitz
Ausnahmen vom Verwaltungsvermögen in Nr. 1
Nr. 1 Buchst. a – Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens
Nr. 1 Buchst. b – Ausgewählte privilegierte Verpachtungen ganzer Betriebe beim luf Vermögen und Betriebsvermögen
Nr. 1 Buchst. c – Überlassung im Konzern
Nr. 1 Buchst. d – Wohnungswirtschaft
Nr. 1 Buchst. e – Verpachtung einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke
Nr. 2 – Anteile an Kapitalgesellschaften unter einer Beteiligungsquote von 25,01%
Nr. 3 – Beteiligungen an insgesamt als Verwaltungsvermögen zu qualifizierenden Untergesellschaften
Nr. 4 – Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
Nr. 5 – Kunstgegenstände etc.
Gegenständlich begrenzter Ausschluss einzelner Vermögenspositionen bei kurzer Behaltenszeit
Gestaltungen beim Verwaltungsvermögen
Zu § 13 b Abs. 3 ErbStG – Sonderregelungen zur Berechnung des Anteils des begünstigten Vermögens (Tz. 351 bis Tz. 360)
Zu § 13 b Abs. 4 ErbStG – Höhe des Wertabschlags (Tz. 361 bis Tz. 370)

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Zu § 13 b Abs. 2 – Ausschluss sog. Verwaltungsvermögens von den Begünstigungen (Tz. 231 bis Tz. 350)

ErbStG

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