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Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, 38. EL
Kommentar
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Abschnitt 3. Berechnung der Steuer
§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
Zu § 14 Absatz 1 ErbStG (Tz. 1 bis Tz. 67 a)
Allgemeines (Tz. 1 bis Tz. 8)
Zwischenzeitliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen (Tz. 9 bis Tz. 26)
Sonderfälle (Tz. 27 bis Tz. 33)
Zusammenwirken von § 14 Abs. 1 mit anderen Vorschriften des ErbStG (Tz. 34 bis Tz. 67)
§ 5 ErbStG – steuerfreie Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft
§ 6 ErbStG – Vorerbe und Nacherbe
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Weiterschenkungsklausel
§ 10 Abs. 2 ErbStG – Übernahme der Steuer durch den Zuwender
§ 13 ErbStG – Sachliche Steuerbefreiungen
§§ 13 a bis c ErbStG – Abzugsbetrag von 150 000 € und Bewertungsabschlag für betriebliches Vermögen bzw. Abschlag für Grundbesitz
§ 15 Abs. 3 ErbStG – Erwerb auf Grund Berliner Testaments
§ 17 ErbStG – Versorgungsfreibetrag
§ 19 Abs. 2 ErbStG – DBA mit Freistellungsmethode
§ 19 a ErbStG – Tarifentlastung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 21 ErbStG – Unilaterale Anrechnung oder DBA mit Anrechnungsmethode (Ermittlung des Höchstbetrages der anrechenbaren ausländischen Steuer)
§ 23 ErbStG – Jahresversteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
§ 25 ErbStG – Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast
§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

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Zusammenwirken von § 14 Abs. 1 mit anderen Vorschriften des ErbStG (Tz. 34 bis Tz. 67)

ErbStG

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