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§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

  (1) 1Steht Personen, die 1.in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahmen der Ehrenbeamten,2.Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder3.Arbeitnehmer einer Körperschaft,

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