- BC
- 2016
- Heft 6 (Seite 241-292)
- BilRUG – Auf den .Punkt gebracht
- Zwirner: Die wichtigsten Fragen: Reguläre Erstanwendung des BilRUG und allgemeine Fragen
- 1. Wann ist die reguläre Erstanwendung des BilRUG, und was ist ab dem 1.1.2016 zu beachten?
- 2. Wo müssen die allgemeinen Angaben zur Gesellschaft, zu ihrem Sitz etc. gemacht werden? Welche Angaben sind das, und was gilt bei Personengesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften?
- 3. Welche Konsequenzen hat der neue Wortlaut von § 264 Abs. 3 HGB zur Befreiungsmöglichkeit?
- 4. Muss zur Nutzung der Befreiungsmöglichkeit nach § 264 Abs. 3 HGB ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) vorliegen, oder müssen bestehende EAV jetzt geändert werden?
- 5. Ist es weiterhin möglich, eine Kapitalgesellschaft durch eine freiwillige Verlust- bzw. Verpflichtungsübernahmeerklärung von ihren Pflichten nach §§ 264 ff. HGB zu befreien?
- 6. Wie viele Unternehmen muss der Konzernabschluss für eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB mindestens umfassen, und ist auch eine Befreiung des Mutterunternehmens möglich?
- 7. Gibt es noch die Selbstbefreiung nach § 264b HGB für bestimmte Personenhandelsgesellschaften? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
- 8. Was ist bei den Schwellenwerten zu beachten?
- 9. Gelten die Schwellenwerte auch für das Vorjahr, und wie erfolgt die Überprüfung der Größenkriterien für Vorjahre?
- 10. In welchen Fällen entfällt durch das BilRUG die Prüfungspflicht?
- 11. Welche Konsequenzen hat die Änderung des § 267 Abs. 4 HGB? Wie ist z.B. eine GmbH zu behandeln, die nach einem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG am folgenden Abschlussstichtag erstmals die Größenkriterien einer mittelgroßen Gesellschaft überschreitet?
- 12. Müssen Kleinstkapitalgesellschaften jetzt wieder mehr offenlegen als bisher? Können bestimmte Gesellschaften künftig die Erleichterungen nicht mehr nutzen?
- 13. In welchen Fällen greift die Ausschüttungssperre nach § 272 Abs. 5 HGB?
- 14. Welche grundsätzlichen Folgewirkungen hat das BilRUG für Bilanz, GuV und Anhang?
- 15. Welche Angaben sind bei der Erstanwendung des BilRUG zu beachten, und ist das Vorjahr anzupassen? Was ist davon offenzulegen?
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