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DStR 1993, 660
Kindergeldrecht: Die Antragsfrist für den Kindergeldzuschlag richtet sich nur dann nach dem Datum der Steuerfestsetzung, wenn die Steuerfestsetzung objektiv erforderlich war oder vom Kindergeldberechtigten zumindest subjektiv für erforderlich gehalten werden durfte.
Beitrag von Schlegel, Spiegl