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SteuK 2014, 368
Anm. zu BFH: Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine „Vermögensverwaltung“ und unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz
Entscheidungsbesprechung von Thomas Meurer zum Urt. v. 20.03.2014 - V R 4/13