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§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden ­sonstigen Leistungen

(1) 1Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. 2Erstreckt sich


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Gres, 12. Ed. 15.2.2017, UStG § 3b
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