(1) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13 b Absatz 5 und des § 14 c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. 3Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. 4In den Fällen des § 18 Abs. 4 c und 4 d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; (ab 1. 1. 2015: in den Fällen