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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK UStG, Weymüller
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§ 23 - § 25d)
§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
B. Voraussetzungen der Norm im Einzelnen
I. Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, § 25b Abs. 1 UStG
II. In jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten erfasst, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
III. Aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
IV. Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
V. Letzter Abnehmer juristische Person als Nichtunternehmer oder bei Erwerb nicht für ihr Unternehmen, § 25b Abs. 1 Satz 2 UStG
VI. Übergang der Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer, § 25b Abs. 2 UStG
VII. Innergemeinschaftlicher Erwerb beim ersten Abnehmer gilt als besteuert, § 25b Abs. 3 UStG
VIII. Gegenleistung als Entgelt für die Berechnung der geschuldeten Steuer, § 25b Abs. 4 UStG
IX. Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers für die geschuldete Steuer, § 25b Abs. 5 UStG
X. Aufzeichnungspflichten, § 25b Abs. 6 S. 1 UStG
Beck'scher Online-Kommentar
IX. Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers für die geschuldete Steuer, § 25b Abs. 5 UStG
Brandl in BeckOK UStG, Weymüller | UStG § 25b Rn. 82-84 | 8. Auflage | Stand: 01.12.2015
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