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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
70. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Drittes Kapitel. Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Zweiter Abschnitt. Renten, Beihilfen, Abfindungen
Zweiter Unterabschnitt. Leistungen an Hinterbliebene (§ 63 - § 71)
§ 68 Höhe der Waisenrente
A. Normzweck
B. Rentenhöhe (Abs. 1)
C. Einkommensanrechnung (Abs. 2)
D. Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten (Abs. 3)
Kommentar zum Sozialrecht
D. Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten (Abs. 3)
Holtstraeter in Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht | SGB VII § 68 Rn. 4 | 2. Auflage 2011
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