Seiteninterne Navigation
Beck-Angebote
beck-online
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
beck-community
Suche:
Erweiterte Suchoptionen:
Detailsuche
Suchbereich
Mein
Mein Steuern und Bilanzen
★
Nur in Favoriten
Menü
Menü
Startseite
Bestellen
Service
Anmelden
Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
70. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Drittes Kapitel. Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Zweiter Abschnitt. Renten, Beihilfen, Abfindungen
Zweiter Unterabschnitt. Leistungen an Hinterbliebene (§ 63 - § 71)
§ 63 Leistungen bei Tod
§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
§ 65 Witwen- und Witwerrente
§ 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
§ 68 Höhe der Waisenrente
A. Normzweck
B. Rentenhöhe (Abs. 1)
C. Einkommensanrechnung (Abs. 2)
D. Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten (Abs. 3)
§ 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
§ 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
Zur →
aktuellen Auflage
.
§ 68 Höhe der Waisenrente
(1) Die Rente beträgt 1.20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
zum Seitenanfang
Dokument
Kommentierung: § 68
Gesamtes Werk
Siehe auch ...
aktuelle Vorschrift
Kommentare
1
Kommentar zum Sozialrecht, 8. A. 2023
Lexika
1
Küttner, Personalbuch
1
2. Gesetzliche Unfallversicherung
aktuelle Auflage
weitere Auflagen
4
7. Auflage 2021 - Rn 1-4
6. Auflage 2019 - Rn 1-4
5. Auflage 2017 - Rn 1-4
3. Auflage 2013 - Rn 1-4
Rechtsprechung zum Thema
1
aktuelle Zeitschriftendokumente
0
Formulare zum Thema
0
gedrucktes Werk bestellen
Werk in beck-online bestellen
Ansicht
aktuelles Dokument
Highlighting:
Einstellungen
Markierter Text:
Tastaturkombinationen:
Bestellen
Kündigen
Service
Impressum
Datenschutz
Datenschutz-Einstellungen
AGB
Karriere