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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
80. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –
Viertes Kapitel. Schutz von Sozialdaten (§ 61 - § 68)
§ 61 Anwendungsbereich
§ 62 Datenerhebung
§ 63 Datenspeicherung
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung
§ 65 Führung Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
§§ 66, 67 (weggefallen)
§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Zur →
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§ 64 Datenübermittlung und -nutzung
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt
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Kommentierung: § 64
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Kommentar zum Sozialrecht, 8. A. 2023
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