§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht
(1) 1Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. 2Die Eingliederungsbilanzen