§ 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern, § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf