§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/S. Knickrehm, 5. Aufl. 2017, SGB II § 1