§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker, 5. Aufl. 2017, SGB II § 11