(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Kreikebohm, 5. Aufl. 2017, SGB IX § 14