§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB VII § 211