§ 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
(1) 1Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB XI § 113a