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§ 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

(1) 1Negative Einkünfte 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3.  a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder


Zitiervorschlag:
Schmidt/Heinicke, 36. Aufl. 2017, EStG § 2a
Siehe auch ...
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