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Verordnung über die Zuständigkeit für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Viertes Kapitel SGB XII ZuständigkeitsverordnungSGBXIIZV) zur Fussnote [1]

Vom 22. Januar

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