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Verordnung zur Durchführung des überbezirklichen automatisierten Datenabgleichs nach § 3a des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (DatenabgleichsdurchführungsverordnungDatDVO) zur Fussnote [1]

Vom 7. März 1999

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