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5. CHGoldHypZusAV

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen vom 25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen Abkommen vom 6. Dezember 1920 betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland zur Fussnote [1] zur Fussnote [2]

Vom 21. Januar 1925 Reichsgesetzbl.

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