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Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau zur Fussnote [1]

Vom 13. Dezember

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