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VO (EU) 2023/2175
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VO (EU) 2023/2175
- Inhaltsübersicht (redaktionell)
- [Erwägungsgründe]
- Artikel 1 Begriffsbestimmungen
- Artikel 2 Träger eines materiellen Nettoanteils
- Artikel 3 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform
- Artikel 4 Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht
- Artikel 5 Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen
- Artikel 6 Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht
- Artikel 7 Halten der Erstverlust-Tranche
- Artikel 8 Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition
- Artikel 9 Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen
- Artikel 10 Messung der Höhe des Selbstbehalts
- Artikel 11 Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils
- Artikel 12 Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts
- Artikel 13 Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt
- Artikel 14 Selbstbehalt auf konsolidierter Basis
- Artikel 15 Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren
- Artikel 16 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission
- Artikel 17 Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen
- Artikel 18 Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte
- Artikel 19 Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-Verbriefungen
- Artikel 20 Aufhebung
- Artikel 21 Inkrafttreten
- Schlussformel
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