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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz
(Nicht-verfügbare-Werke-VerordnungNvWV) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2]

Vom 9. März 2023 (BGBl.

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