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Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013RBSFV 2013) zur Fussnote [1]

Vom 18. Oktober 2012

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