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Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019RBSFV 2019) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2]

Vom 19. Oktober 2018

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