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Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020RBSFV 2020) zur Fussnote [1]

Vom 15. Oktober 2019 (BGBl.

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