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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Sächsische Kappungsgrenzen-VerordnungSächsKappGrVO) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2]

Vom 3. Juni

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