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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Sächsische PflegeeinrichtungsverordnungSächsPfleinrVO) zur Fussnote [1]

Vom 29. September

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